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AGB

Ihr langjähriger Poolbau-Experte in Saarbrücken, Saarland und Umgebung.

GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR POOLEINBAU, MONTAGE, INBETRIEBNAHME, KUNDENDIENST DER POOLOMIO GMBH & CO. KG

Diese Geschäftsbedingungen gelten als Ergänzung zu unseren AGB für alle Aufträge, die uns über Pooleinbau, Montage, Inbetriebnahme oder Kundendienst erteilt werden, soweit diese Aufträge außerhalb unseres Betriebes, jedoch innerhalb der Bundesrepublik Deutschland durchgeführt werden. Für alle Bauleistungen gelten ergänzend die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen, VOB/B. Abweichungen bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Anerkennung durch uns. widersprechende Bedingungen des Kunden sowie Nebenabreden bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.

1. Angebot und Vertragsschluss

1.1 Die zu unseren Angeboten gehörenden Unterlagen, wie Prospektbeschreibungen, Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben etc. sind nur annähernd maßgebend. Soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind, sind sie nicht bindend. Dasselbe gilt für Material-, Gewichts-, Maß- und Farbangaben, auch wenn diese im Angebot selbst aufgeführt sind. Wir sind jederzeit berechtigt, Änderungen dieser Unterlagen, Angaben und der Gegenstände vorzunehmen. Bei genormten Waren gelten die zugelassenen Toleranzen. An Abbildungen, Entwürfen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor, sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden und sind vertraulich zu behandeln.

1.2 Für den Umgang der Lieferungen und Leistungen ist die schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Im Falle der fristgemäßen Annahme ist das Angebot maßgebend.

1.3 Schutzeinrichtungen werden insoweit mitgeliefert als diese gesetzlich vorgeschrieben oder ausdrücklich vereinbart wurden.

1.4 Versendungen erfolgen stets auf Rechnung und Gefahr des Kunden, eine Haftung unsererseits ist ausgeschlossen, soweit nicht Schaden aus grobem Verschulden beruhen.

1.5 Der Kunde ist zur Abnahme von Teillieferungen verpflichtet, wir sind zu Teillieferungen berechtigt.

1.6 Verkaufsangestellte sind nicht befugt, Änderungen oder Nebenabreden zu treffen.

2. Preise und Zahlungsbedingungen

2.1 Es gelten die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vereinbarten Preise zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer ab unserem Betriebshof ausschließlich Transport, Verpackung und sonstiger Nebenkosten (Montage und Inbetriebsetzung, Versicherung, Porto, Verpackung).

2.2 Aufträge, für die nicht ausdrücklich feste Preise vereinbart sind, werden zu den am Tage der Lieferung gültigen Listenpreisen berechnet. Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Kunden werden zusätzlich berechnet.

2.3 Wir sind berechtigt, bei Leiterfristen von mehr als vier Monaten angemessene Preiserhöhungen bis zu 10% des Neuanschaffungsbetrages vorzunehmen, sollten sich die Preise für Vormaterial, Löhne, Transportkosten, Steuern, Zölle oder sonstigen Lasten und Aufwendungen erhöht haben. Verzogen sich die Lieferung oder Montage durch Umstände, die von uns nicht zu vertreten sind, über vier Monate nach Vertragsschluss hinaus, bleiben entsprechende Preiskorrekturen vorbehalten.

2.4 Sollten sich bei der Durchführung von Montagearbeiten technische Schwierigkeiten herausstellen, die nicht von uns zu vertreten sind, sind wir berechtigt, die hierbei entstehenden Kosten zusätzlich zu berechnen.

2.5 Rechnungen sind sofort und ohne jeden Abzug zur Zahlung fällig. Zahlungsanweisungen, Wechsel und Schecks werden nur nach besonderer Vereinbarung und erfüllungshalber angenommen. Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Hohe von 5% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zur Zahlung fällig, die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens wird hiervon nicht beruht.

2.6 Der Kunde kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung ausrechnen. Die Zahlung fälliger Teillieferungen oder Teilleistungen kann von dem Kunden nicht wegen Liefer- oder Leistungsverzugs bei anderen Teilleistungen zurückbehalten werden.

2.7 Werden die Zahlungsbedingungen vom Kunden nicht eingehalten oder liegen begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Kunden vor, so können wir Vorauszahlung und sofortige Zahlung aller offenen, auch der noch nicht fälligen Rechnungen verlangen, nach nicht gelieferte Ware zurückhalten, noch nicht bezahlte Lieferungen auf Kosten des Kunden zurückholen sowie die Weiterbearbeitung an noch lautenden Aufträgen einstellen, es sei denn, der Kunde leistet Sicherheit in entsprechender Hohe. Die vorstehenden Rechte stehen uns auch dann zu, wenn der Kundetrotz Mahnung und Nachfristsetzung keine Zahlungen leistet.

3. Liefer- und Leistungsfristen

3.1 Termine für Lieferungen und Leistungen sind nur bei ausdrücklicher schriftlicher Bestätigung verbindlich. Die Liefer- und Leistungsfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung und nach Eingang aller für die Ausführung des Auftrages erforderlichen Unterlagen, der ggf. vereinbarten Anzahlung und nach Erfüllung sämtlicher vertraglicher Voraussetzungen.

3.2 Die Frist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf unseren Betriebshof verlassen hat oder von uns abholbereit gestellt und die Abholbarkeit dem Kunden mitgeteilt ist oder innerhalb der vereinbarten Frist die Leistungen erbracht sind.

3.3 Wird eine vereinbarte Frist infolge eines Umstandes, den wir zu vertreten haben, nicht eingehalten, so ist der Kunde verpflichtet, uns eine angemessene Nachtrist zur Bewirkung der Leistung zu setzen. Nach deren Ablaut ist er berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder die durch die Verspätung erwachsenen Folgeschaden ohne Verzugsentschädigung für jede volle Woche der Verspätung von 50% bis zur Hohe von insgesamt 5% von dem Wert desjenigen Teils der Lieferung oder Leistung zu verlangen, der infolge der Verspätung nicht vertragsgemäß genutzt werden kann. Anderweitige Entschädigungsansprüche des Kunden sind in allen Fällen verspäteter Lieferung und Leistung ausgeschlossen, es sei denn, dass uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit trifft.

3.4 Die Lieferfrist verlängert sich angemessen, wenn Hindernisse eintreten, die von uns nicht beeinflussbar sind, wie z. B. Naturkatastrophen, behördliche Eingriffe, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Rohstoffe, Krieg oder Arbeitskampfmaßnahmen (Streik, Aussperrung). Wir werden den Besteller über das Vorhandensein derartiger Hindernisse unterrichten.
3.5 Werden Fertigung, Versand, Zustellung oder Montagebeginn auf Veranlassung des Kunden verzögert, so können wir Bezahlung der Ware innerhalb von l0 Tagen nach Anzeige der Versandbereitschaft verlangen. Darüber hinaus werden dem Kunden die nach Ablaut vorstehender Frist fälligen Lagerkosten berechnet, bei Lagerung bei uns mindestens jedoch 1/2 vom Hundert des Rechnungsbetrages für jeden Monat. Der Kunde tragt darüber hinaus jeden weiteren Verzögerungsschaden bei uns.

4. Annahme/Abnahme

4.1 Enthält ein Auftrag keine Fristen oder sonstigen Terminangaben, so hat der Kunde Lieferungen innerhalb von 10 Tagen ab Anzeige der Versandbereitschaft abzunehmen. Die Durchführung von Montagearbeiten ist vom Kunden innerhalb einer Frist von 6 Monaten zu ermöglichen. Kommt der Kunde diesen Pflichten nicht nach, sind wir berechtigt, bei mangelnder Abnahme eine Nachfrist von l Woche, bei fehlender Montagebereitschaft von 2 Wochen zu setzen und nach Ablauf vom Vertrage zurückzutreten oder aber Schadenersatz zu verlangen. Die Höhe des Schadenersatzes beträgt dabei 5% des vereinbarten Preises, es sei denn, der Kunde weist einen geringeren oder keinen Schaden oder wir einen höheren Schaden nach.

4.2 Ist Lieferung auf Abruf nach Baufortschritt durch den Kunden vereinbart, hat der Kunde spätestens 3 Wochen vor dem in Betracht kommenden Liefer- oder Leistungszeitpunkt uns hierbleibe zu unterrichten.

5. Gefahrübergang bei Lieferung

5.1 Die Gefahr geht spätestens mit der Bereitstellung zur Abholung und dem Zugang der entsprechenden Anzeige bei dem Kunden über. Dies gilt auch bei Teillieferungen oder Anlagen in zerlegtem Zustand sowie bei anderen durch uns zu erbringenden Leistungen, wie z. B. die Aufstellung.

5.2 Der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Kunden. Mangels anderer Vereinbarungen wählen wir Verpackungen und Versandort nach bestem Ermessen aus. Wir sind nicht zum Abschluss von Versicherungen gegen Schaden irgendwelcher Art verpflichtet.

6. Sonderbestimmungen für Montage

6.1 Unsere Mitarbeiter dürfen nur Aufgaben erledigen, die zuvor zwischen uns und dem Auftraggeber vereinbart sind.

6.2 Der Kunde hat auf seine Kosten Betriebskraft und Wasser einschließlich der erforderlichen Anschlüsse bis zur Verwendungsstelle, Heizung und allgemeine Beleuchtung rechtzeitig und in dem von uns geforderten Umfang zu stellen. Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Kunde notwendige Angaben über die Führung verdeckter Strom-, Gas- und Wasserleitungen und ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.

Bauseits muss gewährleistet sein, dass zu Beginn unserer Arbeiten:

  1. a) Eine befestigte Zufahrtsmöglichkeit bis zum Aufstellungsplatz der Anlagen besteht.
  2. b) Einbringungsöffnungen in der von uns vorgegebenen Größe vorhanden sind, so dass die Anlagen auch wirklich zum Aufstellungsort transportiert werden können; der Transportweg darf nicht behindert sein;
  3. c) Sämtliche Kanäle und Fundamente, die zur Aufstellung der Anlagen erforderlich sind, fertiggestellt sind;
  4. d) Erforderliche Rohrgräben für erdverlegte Rohrleitungen fertiggestellt, und die erdverlegten Rohrleitungen untermauert und/oder befestigt sind; entsprechend der einschlägigen Vorschriften

6.3 Vorbereitungs- und von uns nicht zu vertretende Wartezeiten gelten als Arbeitszeit.

6.4 Verzögert sich Montage, Fertigstellung oder Inbetriebnahme einer Anlage durch Umstände im Einflussbereich des Kunden, so hat er die hierdurch entstehenden Kosten zu tragen.

6.5 Die Kosten sämtlicher Prüfungen trägt der Kunde. Ggf. erforderliche behördliche Anmeldungen bzw. Genehmigungen sind vom Kunden beizubringen, es sei denn, wir haben diese Tätigkeiten ausdrücklich übernommen.

7. Eigentumsvorbehalt

7.1 Die gelieferten Gegenstände bleiben bis zur vollständigen Zahlung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung zwischen uns und dem Kunden – bei der Begebung von Schecks und Wechseln bis zu deren Einlösung – unser Eigentum. Der Kunde darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen.

7.2 Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware hat uns der Kunde unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten.

7.3 Der Kunde tritt alle aus der Weiterveräußerung zustehenden Forderungen mit Nebenrechten sowie etwaige Ansprüche gegen seinen Versicherer als Sicherheit im Voraus an uns ab.

7.4 Eine Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt in unserem Auftrag und zwar unentgeltlich sowie ohne Verpflichtung derart, uns als Hersteller im Sinne des § 950 BGB anzusehen. Wir behalten in jedem Zeitpunkt und Grad der Verarbeitung aon den Erzeugnissen Eigentum. Bei Verarbeitung mit anderen, nicht uns gehörenden Waren durch den Kunden steht uns das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Waren zur Zeit der Verarbeitung zu. Das Produkt der Verarbeitung gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen.

7.5 Erlischt das Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Kunde bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand der Sache in dem Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwehrt sie unentgeltlich für uns.

7.6 Wir sind verpflichtet, die uns nach den vorgenannten Bedingungen zustehenden Sicherungen auf Verlangen des Abnehmers insoweit freizugeben, als der Wert die zu sichernde Forderung um 20% übersteigt.

7.7 Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme berechtigt und der Kunde zur Herausgabe verpflichtet. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch uns gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.

7.8 Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware out seine Kosten gegen Diebstahl-, Bruch·, Feuer-, Wasser— und sonstige Schaden zu versichern.

7.9 Bei Verletzung der Bedingungen über den Eigentumsvorbehalt sind wir berechtigt, weitere Lieferungen einzustellen, Vorauszahlungen und Sicherheit zu fordern sowie Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Die Geltendmachung weitergehender Ansprüche bleibt hiervon unberührt.

 

8. Gewährleistung

8.1 Für mangelhafte Lieferungen oder Leistungen leisten wir ausschließ1ich in der Weise Gewähr, dass wir nach Verlangen des Kunden entweder nachbessern oder mängelfreie Gegenstände/Ersatzteile nachliefern. Eine Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) kann der Kunde erst dann vornehmen, wenn die Ersatzlieferung oder Nachbesserung im Einzelteil nicht möglich ist, trotz schriftlicher Aufforderung des Kunden unter angemessener Fristsetzung schuldhaft unterblieben ist oder die Nachbesserung wiederholt fehlgeschlagenen ist. Andere Ansprüche sind ausgeschlossen, sofern uns nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit Last trifft.

8.2 Ersetzte Teile werden unser Eigentum.

8.3 Mängelrügen sind unverzüglich – im Geschäftsverkehr mit Kaufleuten innerhalb von 3 Tagen seit Erhalt der Lieferung bzw. Abnahme, bei verdeckten Mängeln noch Entdeckung, schriftlich geltend zu machen.

8.4 Verschleiß von Verschleißteilen zieht keine Gewährleistung nach sich.

8.5 Ist der Kunde kein Verbraucher, liefern wir gebrauchte Gegenstande unter Ausschluss jeglicher Gewohr1eistung.Werden gebrauchte Gegenstände an einen Verbraucher geliefert, beträgt die Gewährleistungsfrist 12 Monate seit Lieferung/Abnahme.

8.6 Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen, wenn sie nicht innerhalb von 12 Monaten seit Lieferung/Abnahme infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes einen Sachmangel aufweisen und dieser unverzüglich angezeigt wird, sofern die Lieferung nicht gegenüber einem Verbraucher erfolgt.

9. Sonstige Schadenersatzansprüche

9.1 Schadenersatzansprüche aus Beratung, Auskünften, Gebrauchsanweisungen werden ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

10. Erfüllungsort, Gerichtsstand

10.1 Erfüllungsort und Gerichtsstand ist das für unseren Firmensitz zuständige Amtsgericht.

10.2 Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

11. Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung des vorstehenden Regelwerkes unwirksam sein, so berührt dies nicht die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen. Die Vertragspartner verpflichten sich für den Fall der Unwirksamkeit einer Bestimmung eine einvernehmliche Regelung herbeizuführen, die bei vorständiger objektiver Wirkung den wirtschaftlichen Interessen beider Parteien soweit wie möglich entspricht.